Fischereiordnung
Wr. Neustädter Kanal D1/3-D1/4 , Rohrteich, Windradlteich und Figurteich:
ALLGEMEINES:
• Der Lizenznehmer verpflichtet sich mit der Übernahme der Lizenz die fischereigestzlichen Vorschriften und die Fischereiordnung strikt einzuhalten.
• Eine Übertretung berechtigt die Vereinsleitung zum sofortigen Entzug aller ausgestellten Lizenzen.
• Die Vereinsleitung ist berechtigt, Ansuchen um Erteilung einer Angelberechtigung ohne Angabe von Gründen jederzeit zu erteilen oder abzulehnen.
• Beschwerden oder Unklarheiten sind bei der nächsten Vorstandsitzung vorzubringen.
• Die Ausübung der Fischerei ist nur erlaubt: Mit gültiger Fischerkarte, Mitgliedsausweis, Fischereiordnung, Fangstatistik, Maßband, Auslösegerät, Fischtöter und Kescher.
• Vor Beginn des Fischens ist Datum und Revier lesbar mit Kugelschreiber in die Fangstatistik einzutragen.
• Die Ehefrau oder Lebensgefährtin (Besitzerin einer NÖ Fischerkarte) oder Verwandte Jugendliche bis 14 Jahre dürfen auf Friedfische nach dem Fischereigesetz mit einer eigenen Angel unter Einhaltung der Entnahmebeschränkungen, Schonzeiten und Brittelmaßen, mitfischen.
• An stehenden Gewässern ist das Ausweiden und Reinigen der Fische verboten.
• Wird ein Fisch in Besitz genommen, ist er sofort mit Angabe der Länge in die Fangstatistik einzutragen.
• Es darf nur ein Fischzeug mit einfachem Angelhaken verwendet werden
( Ausnahme Bestimmungen bei Rohrteich und Figur).
• Jede gefangene, massige Forelle darf nicht zurückversetzt werden.
• Jeder massige Hecht, Wels, Zander ist einzutragen, und darf nicht zurückversetzt werden.
• Das Weiterfischen auf Raubfische ist auf diesem Gewässer für dieses Monat verboten.
• Das Spinnfischen mit Blinker oder Ähnlichen Ködern ist auf allen Gewässern inklusive Figurteich vom 01. Februar bis 31. Mai ausnahmslos verboten!
• GENERELLES WURMVERBOT!!! Maden nur am Kanal und Figurteich für Köderfischfang erlaubt.
• Anweisungen und Informationen in den Schaukästen und im Internet unter:„Fischerverein-Guntramsdorf.at“sind unbedingt einzuhalten!!!
ERLAUBTE KÖDER:
• Frucht, Teig und pflanzliche Naturköder, Hühnerdarm, Wurst, Leber, künstliche Fliege, Nymphe, Spinnköder (toter Köderfisch nur für Raubfische).
• Beim Fischen auf Raubfische ist unbedingt ein Stahlvorfach zu verwenden.
• Streamer dürfen eine Maximallänge von 5 cm Länge nicht überschreiten – gilt vom 16. März bis 31. Mai für Kanal und Windradlteich.
• Beim Fischen auf Raubfische darf nur ein Einfachhaken verwendet werden.
• Schluckangeln oder Ähnliches sind verboten.
• Futterspirale und Ähnliches ist verboten.
• Das Anfüttern in den Teichen ist verboten.
• Köderfischfang ist nur am Kanal und am Figurteich mit 5 Stück pro Woche begrenzt.
• Am Kanal ist während der Abkehr oder Niederwasser das Fischen verboten!
• Gesetzliche und interne Schonzeiten nach dem derzeitigen NÖ Fischereigesetz:
Aitel, Döbel 0 0
Bachforelle 25 cm 16.Sept. - 15. März
Regenbogenforelle 25 cm 01. Jän. - 15. März
Barbe 30 cm 01. Mai - 15. Juni
Barsch 0 01. März - 31. Mai
Karpfen 35 cm 0
Karpfen ab 65 cm müssen zurückversetzt werden.
Wildkarpfen 35 cm 01. Mai - 30. Juni
Nase 35 cm 16. März - 31. Mai
Hecht 50 cm 01. Febr. - 31. Mai
Zander 35 cm 01. Febr. - 31. Mai
Wels 60 cm 01. Febr.- 30. April und vom 01. Juni – 30. Juni
Schleie 25 cm 01. Juni - 30. Juni
Krebse männl. 12cm 01. Okt. - 31. Mai Weibl: ganzjährig geschont.
• Für alle nicht angeführten Fischarten gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaße.
• An allen Gewässern ist das Fischen eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verboten. Ausnahme Nachtfischen.
• Die Woche beginnt am Montag und endet am Sonntag.
• Kein Fischer hat Anspruch auf Reservierung eines bestimmten Angelplatzes. Rücksichtnahme auf andere Fischerkollegen und Sauberkeit am Fischwasser ist Pflicht!
• Alle beim Fischen mitgebrachten und anfallenden Abfälle sind mitzunehmen und dürfen nicht ins Wasser geworfen, oder am Ufergelände zurückgelassen werden! Wird jemand angetroffen, der seine Abfälle zurücklässt hat mit dem Verlust der Fischereilizenz zu rechnen!
TÄGLICHES UND WÖCHENTLICHES FANGLIMIT FÜR: KANAL, ROHRTEICH, WINDRADLTEICH.
• Es darf pro Tag nur EIN Edelfisch entnommen werden, wobei 3 Forellen einem Edelfisch entsprechen. Also entweder 3 Forellen oder 1 Karpfen oder ein Raubfisch.
• Pro Woche dürfen maximal DREI Edelfische entnommen werden.
• Insgesamt darf nur ein Hecht, Zander, oder Wels pro Monat und Gewässer entnommen werden! Jeder verangelte oder massige Raubfisch gilt als entnommen und ist
einzutragen!
• Forellen dürfen am Kanal mit Windradlteich kombiniert werden.
• Wird ein Fisch in Besitz genommen, ist er sofort mit Angabe der Länge in die Fangstatistik einzutragen! Es dürfen maximal 3 Karpfen zurückversetzt werden.
• IST DIE TÄGLICH, BEZIEHUNGSWEISE WÖCHENTLICH ERLAUBTE STÜCKZAHL AN ENTNOMMENEN EDELFISCHEN ERREICHT; IST DAS FISCHEN FÜR DIESE WOCHE SOFORT EINZUSTELLEN!!!!!
NACHTFISCHEN FÜR ROHRTEICH, WINDRADLTEICH UND FIGURTEICH:
• 4 Tage in der Woche ist das Nachtfischen von 0:00 bis 24.00 Uhr erlaubt.
• Vor Fischereibeginn ist ,,NF“ einzutragen. Freie Terminwahl und Fischen auf eigene Gefahr und Risiko.
ROHRTEICH :
• Auf Friedfische und Welse sind zwei Angelruten mit Einfachhaken erlaubt.
• Mindestmaß der Köderfische beim Welsfischen 20 cm.
• Im Mai darf in jeder Woche bei freier Terminwahl 1 Wels entnommen werden. Diese gefangenen Welse zählen nicht „ein Raubfisch pro Monat und Gewässer“.
WINDRADLTEICH:
Bis 31. Jänner darf täglich unter Einhaltung der Fischereiordnung und der Fangbestimmungen auf Raubfische gefischt werden.
Spinnfischen mit Blinker oder ähnlichen Ködern ist vom 01. Februar bis 31. Mai ausnahmslos verboten!
• Vom 01. Februar bis 15. März ist der Teich gesperrt.
• Ab 16. März ist das Fischen täglich auf Forellen und Karpfen erlaubt.
• Ab 01. Juni ist das Fischen laut Fischereiordnung erlaubt.
FIGURTEICH:
• Auf Friedfische sind zwei Angelruten mit Einfachhaken erlaubt.
• Am Figurteich dürfen zusätzlich in dieser Woche 4 Edelfische und 5 andere Fische entnommen werden. 4 Karpfen, oder 3 Karpfen und 1 Raubfisch (pro Monat)
• Das Fischen auf den ,,Schwarzen Lacken“ und auf der Südseite ist wegen dem Naturschutzgesetz verboten. Nur vorhandene Fischplätze benützen.
Wr. NEUSTÄDTER KANAL D1/3-D1/4
HALTUNGEN (FORELLEN) 12, 13, BEREICH PFAFFSTÄTTEN:
• Vom 01. Februar bis 15. März ist das Fischwasser gesperrt.
• Ab 16. März bis 31. Mai und vom 01.Oktober bis 31. Dezember ist das Spinnfischen mit Fliege Streamer oder Nymphe auf Forellen erlaubt. In dieser Zeit ist das Blinkern, Wasserkugel, Spirolino und zusätzliches Beködern verboten!
KLINGERHALTUNG: (gegenüber Fa. Klinger)
• Vom 01. Februar bis 15. März ist das Fischwasser gesperrt.
• In der Klingerhaltung ist ganzjährig das Fischen NUR mit einer original Fliegenrute erlaubt!
• Spinnrutenfischen ist verboten!
PETRI HEIL
www.fischerverein-guntramsdorf.at