Fischereiordnung
Kanal, Rohrteich, Windradlteich und Figurteich:
ALLGEMEINES:
• Der Lizenznehmer verpflichtet sich die Fischereiordnung einzuhalten.
• Bei einer Übertretung ist die Vereinsleitung berechtigt zum sofortigen Entzug der Lizenz.
• Die Vereinsleitung ist berechtigt, Ansuchen um Erteilung einer Angelberechtigung ohne Angabe von Gründen jederzeit zu erteilen oder abzulehnen!
• Beschwerden oder Unklarheiten sind bei der nächsten Vorstandsitzung vorzubringen.
• Die Ausübung der Fischerei ist nur erlaubt: Mit gültiger Fischerkarte, Mitgliedsausweis, Fischereiordnung, Fangstatistik, Maßband, Auslösegerät, Fischtöter und Kescher.
• Vor Beginn des Fischens ist Datum und Revier lesbar mit Kugelschreiber in die Fangstatistik einzutragen.
• Die Ehefrau oder Lebensgefährtin (Besitzerin einer NÖ Fischerkarte) oder Verwandte Jugendliche bis 14 Jahre dürfen nach dem Fischereigesetz mit einer eigenen Angel unter Einhaltung der Entnahmebeschränkungen, Schonzeiten und Brittelmaßen, mitfischen.
• An stehenden Gewässern ist das Ausweiden und Reinigen der Fische verboten!
• Wird ein Fisch in Besitz genommen, ist er sofort mit Angabe der Länge in die Fangstatistik einzutragen.
• Beim Friedfischen dürfen am Rohrteich und Figur ZWEI Fischzeuge mit einfachem Angelhaken verwendet werden.
• Beim Fischen auf Wels dürfen ebenfalls zwei Fischzeuge verwendet werden.
• Beim Fischen auf Raubfische darf nur EIN Fischzeug verwendet werden, das gilt auch beim Mitfischen einer Begleitperson oder eines Kindes.
• Jeder massige Raubfisch ist einzutragen, und darf nicht zurückversetzt werden. ( Gilt für Hecht und Zander)
• Das Weiterfischen auf Raubfische ist auf diesem Gewässer für dieses Monat verboten.
• Das Spinnfischen mit Blinker oder ähnlichen Ködern ist auf allen Gewässern inklusive Figurteich vom 01. Februar bis 31. Mai ausnahmslos verboten!
• GENERELLES WURMVERBOT!!! Maden nur am Kanal und Figurteich für Köderfischfang erlaubt.
Anweisungen in den Schaukästen und im Internet unter:
„Fischerverein-Guntramsdorf.at“
sind unbedingt einzuhalten!!!
ERLAUBTE KÖDER:
• Frucht, Teig und pflanzliche Naturköder, Hühnerdarm, Wurst, Leber, künstliche Fliege, Nymphe, Spinnköder (toter Köderfisch nur für Raubfische).
• Futterspirale und ähnliches ist verboten.
• Anfüttern an den Teichen ist verboten.
• Köderfischfang ist nur am Kanal und am Figurteich mit 5 Stück pro Woche begrenzt.
• Am Kanal ist während der Abkehr oder Niederwasser das Fischen verboten!
Gesetzliche und interne Schonzeiten nach dem derzeitigen NÖ Fischereigesetz:
Aitel, Döbel 0 0
Bachforelle 25 cm 16.Sept. - 15. März
Regenbogenforelle 25 cm 01. Jän. - 15. März
Barbe 30 cm 01. Mai - 15. Juni
Barsch 0 01. März - 31. Mai
Karpfen 35 cm 0
Wildkarpfen 35 cm 01. Mai - 30. Juni
Nase 35 cm 16. März - 31. Mai
Hecht 50 cm 01. Febr. - 31. Mai
Zander 35 cm 01. Febr. - 31. Mai
Wels 60 cm 01. Febr.- 30. April und vom 01. Juni – 30. Juni
Schleie 25 cm 01. Juni - 30. Juni
Krebse männl. 12cm 01. Okt. - 31. Mai Weibl: ganzjährig geschont.
• Für alle nicht angeführten Fischarten gelten die gesetzlichen Schonzeiten und Brittelmaße.
• An allen Gewässern ist das Fischen eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang verboten. Ausnahme Nachtfischen.
• Die Woche beginnt am Montag und endet am Sonntag.
• Kein Fischer hat Anspruch auf Reservierung eines bestimmten Angelplatzes. Rücksichtnahme auf andere Fischerkollegen und Sauberkeit am Fischwasser ist Pflicht!
• Alle beim Fischen mitgebrachten und anfallenden Abfälle sind mitzunehmen und dürfen nicht ins Wasser geworfen, oder am Ufergelände zurückgelassen werden! Wird jemand angetroffen, der seine Abfälle zurücklässt muss mit dem Verlust der Fischereilizenz rechnen!
TÄGLICHES UND WÖCHENTLICHES FANGLIMIT FÜR: KANAL, ROHRTEICH, WINDRADLTEICH.
• Es darf pro Tag nur ein Edelfisch entnommen werden, wobei 3 Forellen einem Edelfisch entsprechen. Also entweder 3 Forellen, 1 Karpfen.
• Insgesamt darf nur ein Hecht, Zander, oder Wels pro Monat und Gewässer entnommen werden! Jeder verangelte oder massige Raubfisch gilt als entnommen und ist einzutragen!
• Pro Woche dürfen 3 Edelfische von diesen 3 Gewässern in Summe entnommen werden. Entweder 9 Forellen, oder 6 Forellen und 1 Karpfen, oder 3 Forellen und 2 Karpfen, oder 3 Karpfen, oder 6 Forellen und 1 Raubfisch, oder 2 Karpfen und 1 Raubfisch, oder 3 Forellen und 1 Karpfen und 1 Raubfisch! Forellen dürfen Kanal mit Windradlteich kombiniert werden.
AUSNAHME FIGURTEICH:
• Am Figurteich dürfen zusätzlich in dieser Woche 4 Edelfische und 5 andere Fische entnommen werden. 4 Karpfen, oder 3 Karpfen und 1 Raubfisch (pro Monat)
• Wird ein Fisch in Besitz genommen, ist er sofort mit Angabe der Länge in die Fangstatistik einzutragen! Es dürfen maximal 3 Karpfen zurückversetzt werden, Karpfen ab 65 cm müssen zurückversetzt werden.
• IST DIE TÄGLICH, BEZIEHUNGSWEISE WÖCHENTLICH ERLAUBTE STÜCKZAHL AN ENTNOMMENEN EDELFISCHEN ERREICHT; IST DAS FISCHEN FÜR DIESE WOCHE SOFORT EINZUSTELLEN!!!!!
• Für Raubfische ist ein geeignetes Gerät zu verwenden! Die Vereinsleitung ersucht dringendst um besondere Schonung der Raubfische. Schluckangeln sind strengstens verboten. Stahlvorfach erforderlich!
NACHTFISCHEN FÜR ROHRTEICH, WINDRADLTEICH UND FIGURTEICH:
• 4 Tage in der Woche ist das Nachtfischen von 0:00 bis 24.00 Uhr erlaubt.
• Vor Fischereibeginn ist ,,NF“ einzutragen. Freie Terminwahl und Fischen auf eigene Gefahr und Risiko.
ROHRTEICH :
Welsfischen im Mai :
• Im Mai darf in jeder Woche bei freier Terminwahl 1 Wels entnommen werden. Diese gefangenen Welse zählen nicht „ein Raubfisch pro Monat und Gewässer“.
ERLAUBTE KÖDER:
• Hühnerdarm, Leber, toter Köderfisch (Mindestlänge 20 cm)
WINDRADLTEICH:
Bis 31. Jänner darf täglich unter Einhaltung der Fischereiordnung und der Fangbestimmungen auf Raubfische gefischt werden.
Spinnfischen mit Blinker oder ähnlichen Ködern ist vom 01. Februar bis 31. Mai ausnahmslos verboten!
• Vom 01. Februar bis 15. März ist der Teich gesperrt.
• Ab 16. März ist das Fischen täglich auf Forellen und Karpfen erlaubt.
• Ab 01. Juni ist das Fischen laut Fischereiordnung erlaubt.
FIGURTEICH:
• Das Fischen auf den ,,Schwarzen Lacken“ und auf der Südseite ist wegen dem Naturschutzgesetz verboten. Nur vorhandene Fischplätze benützen.
KANAL HALTUNGEN (FORELLEN) 12, 13, BEREICH PFAFFSTÄTTEN:
• Vom 01. Februar bis 15. März ist das Fischwasser gesperrt.
• Ab 16. März ist das Spinnfischen mit Fliege Streamer oder Nymphe auf Forellen erlaubt.
• Streamer dürfen eine Maximallänge von 5 cm Länge nicht überschreiten!
• Blinkern, Wasserkugel, Spirolino und zusätzliches Beködern ist verboten!
KLINGERHALTUNG: (gegenüber Fa. Klinger) vom Gasthof Keller stromaufwärts.
• Das Forellenfischen ist vom 16. März bis 31. Mai und vom 01. Oktober bis 31. Dezember nur mit einer Fliegenrute erlaubt.
• Spinnrutenfischen ist verboten!
• Brittelmaßige Forellen dürfen nicht zurückversetzt werden!