Fischereiordnung
ARBEITSORDNUNG
Laut Beschluss der
Generalversammlung vom 1.2.1975 (Ergänzung GV 10.1.1999) ist der Ausschuss vom FISCHERVEREIN
GUNTRAMSDORF berechtigt und verpflichtet, die vereinsnotwendigen Arbeiten
anzuordnen und für die Durchführung zu sorgen.
Die Art und Dauer der Arbeiten wird
vom Ausschuss nach Bedarf und Notwendigkeit festgelegt.
Die Verständigung der Mitglieder
erfolgt mündlich oder schriftlich.
Sollte ein eingeladenes Mitglied
verhindert sein, ist es verpflichtet sich rechtzeitig beim Partieführer zu
melden.
Sollten an einem Gewässer
Vereinsarbeiten durchgeführt werden und es befinden sich zu diesem Zeitpunkt
Mitglieder an einem der Vereinsgewässer, können diese zur Mitarbeit
unverzüglich vom jeweiligen Partieführer oder Ausschussmitglied aufgefordert
werden.
Wir möchten die Mitglieder darauf
hinweisen, dass Vereinsarbeiten zu den Pflichten gem. der Vereinsstatuten
zählen.